Eine natürliche und dekorative Variante für den Winterschutz von Pflanzen sind Rollmatten aus ungeschälten Robinienruten.…
Mein Balkon, meine Privatsphäre, mein Sichtschutz?
Weder Wohnungseigentümer noch Mieter genießen beim Sichtschutz völlige Freiheit auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse. Deshalb Vorsicht bei der Montage von festmontierten Sichtschutzelementen: Nicht überall ist alles erlaubt! Mietrecht und Wohnungseigentumsgesetz regeln die Vorschriften auf Balkonien:
[clear]- Ein Balkon gilt als offener Gebäudevorbau, der nicht eigenmächtig geschlossen oder verhüllt werden darf. Solch bauliche Veränderungen sind ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht zulässig.
- Vermieter oder Eigentümerversammlung können vorschreiben, welchen Sichtschutz Sie anbringen dürfen, denn die Hausfront soll harmonisch und einheitlich bleiben.
- Generell ist ein Sichtschutz zulässig, der nicht über das Geländer hinausragt und farblich zur Außenfassade passt.
- Aber auch bei Montage einer Verkleidung an der Balkonbrüstung kann der Vermieter Einspruch erheben!
Gehen Sie auf Nummer sicher: Klären Sie vorab, ob es eine Vorgabe für einheitlichen Sichtschutz gibt und holen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft ein.
[sub]Tipp: Paravents als mobiler Sichtschutz[/sub]
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[col12] [img lightbox=“yes“ caption=“Weidenparavent“ align=“left“ width=“250″ link=“https://www.weidenprofi.de/portfolio/weidenparavents“]https://www.weidenprofi.de/_wp_FILES/UPLOADS/2011/11/weidenparavent-e1325714094838.jpg[/img][/col12]
[col12 last=“yes“] Um den Hausfrieden zu waren und vorläufig allem Ärger aus dem Weg zu gehen, ziehen Sie einen variablen Sichtschutz in Betracht, den Sie nur während der tatsächlichen Nutzung aufbauen. Die »Paravents der Weidenprofi-Serie Exklusiv sind flexibel erweiterbar und bieten nicht nur mobilen Sichtschutz für Terrasse und Balkon: Auch im Wohnbereich sind sie ein exklusiver Raumteiler.[/col12]
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[sub]Rechtsgrundlagen und Urteile zum Thema Sichtschutz[/sub]
Informieren Sie sich im Internet über die Rechtslage zu Fragen für Ihr Sichtschutzprojekt. Zum Anbringen von Balkonsichtschutz gibt es hunderte von Urteilen – wir haben für Sie recherchiert:
- Bei eigenen Wohnungen gilt der Balkon als Sondereigentum, den Sie gemäß § 13 Abs. 1 WEG beliebig nutzen können, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Während »§ 13 WEG die grundsätzliche freie Nutzung bestimmt, schränkt »§ 22 WEG dieses Recht ein: Wenn das Gesamterscheinungsbild des Hauses betroffen ist, ist jeder Eigentümer in seinen Rechten beeinträchtigt.
(Quelle: »frag-einen-anwalt.de)
- Das Amtsgericht Köln entschied (Az. 212 C 124/98): Ein Mieter darf flexiblen Sichtschutz (Rollmatten) innen an der Balkonbrüstung anbringen, sofern die Fassade nicht verunstaltet wird. Wenn nicht anders im Mietvertrag festgelegt, schützt das Mietrecht hier die Privat- und Intimsphäre des Mieters. (Quelle: »kostenlose-urteile.de)
- Rankgitter und Kletterpflanzen sind dagegen fast immer erlaubt, sofern sie die Substanz des Mauerwerks nicht beeinträchtigen. (Quelle: »baulinks.de)